Präambel
Soweit in dieser Satzung Funktions- und Tätigkeitsbezeichnungen in männlicher Form verwendet werden, ist darunter auch die jeweils weibliche Form zu verstehen. Zur Gewährleistung der besseren Lesbarkeit der Satzung wurde darauf verzichtet, in jedem Einzelfall beide Formen in den Text aufzunehmen.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Sportverein Rot-Gelb Hamburg von 1926 e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung.
Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist beim Amtsgericht Hamburg in das Vereinsregister eingetragen.
Der Verein ist hervorgegangen aus dem S. V. Shell Hamburg von 1930 und dessen Vorgänger Sportverein Rhenania-Ossag Hamburg von 1926, sowie der Betriebssportgemeinschaft RWE-DEA Hamburg e. V..
§ 2 Zweck des Vereins und Haftung
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Möglichkeit zur vielseitigen Sportbetätigung und zur Pflege von Freundschaft und sportlicher Kameradschaft verwirklicht. Zur Miterfüllung dieser Aufgabe bildet der Verein Sparten, die im Auftrag des Vorstands ihren jeweiligen Spartenbetrieb durch ihren Spartenleiter verwalten. Dazu können sich die Sparten Spartenordnungen geben. Diese werden durch Beschluss der Hauptversammlung wirksam. Das Gleiche gilt für Änderungen und Aufhebung. Eine Spartenordnung ist stets der Satzung nachrangig und kann diese nicht verändern. Die Spartenleiter können im Rahmen des von der Hauptversammlung genehmigten Spartenbudgets für den Spartenbetrieb Ausgaben tätigen oder tätigen lassen.
Alle Bestrebungen und Bindungen klassentrennender, parteipolitischer, konfessioneller und militärischer Art werden abgelehnt.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Vereinsämter werden im Grundsatz ehrenamtlich ausgeübt.
Im Ausnahmefall können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3, Nr.26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(2) 1. Der Verein ist nur für denjenigen Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer satzungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm obliegenden Tätigkeiten grob fahrlässig oder vorsätzlich begangene zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
2. Jedes Mitglied verzichtet auf sämtliche Ansprüche, die ihm gegenüber dem Verein daraus entstehen können, dass es anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb oder in Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins, Unfälle oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt haben.
3. Der Verein stellt ein ehrenamtlich für ihn tätiges Vereinsmitglied, das sich bei der Durchführung einer ihm übertragenen Aufgabe des Vereins einem Anderen gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht hat, bei einer Inanspruchnahme frei, soweit das Vereinsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
4. Der Verzicht nach Nr. 1 und Nr. 2 sowie die Freistellung nach Nr. 3 gelten insoweit und in dem Umfang nicht, als der Verein Versicherungen für das jeweilige Risiko abgeschlossen hat und/oder über die Sportversicherung des Hamburger Sportbundes abgedeckt worden sind.
5. Aufwendungen für den Verein werden dem Mitglied nach Abrechnung erstattet. Die Abrechnung von Aufwendungen hat unverzüglich zu erfolgen.
§ 3 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Hamburger Sportbundes (HSB); er kann sich, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, weiteren Sportverbänden anschließen.
§ 4 Mitgliedschaft
Dem Verein gehören an:
a) Ordentliche Mitglieder
Sie genießen alle Rechte, die sich aus der Satzung und aus den nachgeordneten Regelungen des Vereins ergeben. Sie haben aktives und passives Wahlrecht innerhalb der Organe (§ 10) des Vereins sowie innerhalb der von ihnen gewählten Sparte(n) und sind zur Erfüllung der sich aus der Satzung und den Spartenordnungen ergebenden Pflichten angehalten. Sie üben ihren Sport ausschließlich innerhalb der von ihnen gewählten Sparte(n) aus. Zur Nutzung von Vereinseinrichtungen außerhalb der von ihnen gewählten Sparte(n) sind sie nicht berechtigt.
b) Ehrenmitglieder
Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit, Ihre Wahl regelt § 14.
c) Passive Mitglieder
Sie verzichten auf Teilnahme am aktiven Sportbetrieb, auf das aktive und passive Wahlrecht und sind nicht stimmberechtigt. Sie dürfen sich aber sonst an allen Veranstaltungen des Vereins beteiligen. Die Einräumung einer passiven Mitgliedschaft ist beim Vorstand zu beantragen.
d) Jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
Sie besitzen kein aktives und passives Wahlrecht und sind nicht stimmberechtigt.
§ 5 Aufnahme von Mitgliedern
Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt über die Spartenleiter in der Geschäftsstelle des Vereins. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Jedes Mitglied erhält einen Abdruck der Satzung. Die Dauer der Mitgliedschaft sollte – von Ausnahmen abgesehen – mindestens 12 Monate betragen, gerechnet ab Eintrittsdatum. Gleiches gilt für den Übergang von passiver zu ordentlicher Mitgliedschaft im Sinne des § 4.
§ 6 Austrittserklärung
Seinen Austritt aus dem Verein, einer Sparte, seinen Spartenwechsel oder seinen Übergang von der ordentlichen zur passiven Mitgliedschaft muss jedes Mitglied schriftlich der Geschäftsstelle des Vereins erklären. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muß bis spätestens zum 30. September vorliegen. Über Ausnahmen, die mit einer Begründung schriftlich beantragt werden müssen, entscheidet der Vorstand. Mit Wirksamwerden der Austrittserklärung erlöschen alle aus der Mitgliedschaft erwachsenen Rechte.
§ 7 Ausschluss
Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen. Ausschließungsgründe sind:
Verstoß gegen satzungsgemäße Pflichten trotz mehrfacher Ermahnung
Verstoß gegen die Vereinsdisziplin und die Vereinsharmonie, sowie ein das Ansehen des Sportes schädigendes Verhalten
Nichtzahlung des Beitrages drei Monate nach Fälligkeit trotz schriftlicher Mahnung
Jeder Verstoß gegen die Bestimmungen des § 2 der Satzung
Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichende Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Die Rechtfertigung hat in Schriftform bei der Geschäftsstelle einzugehen. Die Entscheidung des Vorstands erfolgt schriftlich und ist zu begründen. Sie ist mit einem Rechtsmittelhinweis zu versehen.
Gegen die Entscheidung des Vorstands ist innerhalb einer Frist von einem Monat, eingehend bei der Geschäftsstelle, Berufung an den Ehrenrat (§ 13) zulässig. Eine Anrufung der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.
§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 Beiträge
Die Beiträge zur Vereinskasse werden auf das Mindestmaß beschränkt.
Die von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge (wie Aufnahmegebühr, Grundbeiträge, Zusatzbeiträge) und deren Fälligkeit bestimmt die vom Vorstand aufzustellende Haushalts- und Beitragsordnung, welche von der Hauptversammlung beschlossen wird.
Spartengebundene Umlagen werden von den Sparten mit einfacher Stimmenmehrheit selbst festgelegt und bedürfen der Billigung des Vorstands.
Der Beitrag ist im Bankeinzugsverfahren zu leisten.
§ 10 Organe des Vereins
Der Verein verwaltet sich durch
- die Hauptversammlung
- den Vorstand
- etwaige Ausschüsse
- den Ehrenrat, sowie
- die Kassenprüfer
§ 11 Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung wird jährlich im 1. Quartal durch den Vorstand einberufen. Zu Hauptversammlungen wird mindestens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang auf den Bekanntmachungstafeln sowie auf der Homepage des Vereins eingeladen. Anträge für die ordentliche Hauptversammlung müssen dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag schriftlich eingereicht werden.
Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist stets beschlussfähig. Zur Abstimmung sind nur die ordentlichen Mitglieder berechtigt.
Die ordentliche Hauptversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes und den Kassenbericht entgegen. Sie erteilt dem Vorstand Entlastung und beschließt über den vom Vorstand vorzulegenden Arbeits- und Haushaltsplan sowie über sonstige Anträge zur Hauptversammlung. Sie wählt den Vorstand, den Ehrenrat, die Ehrenmitglieder, die Kassenprüfer.
Außerordentliche Hauptversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn eine solche Versammlung von einem Zehntel des jeweiligen Mitgliederbestandes, mindestens aber von dreißig Mitgliedern, schriftlich beantragt wird. Aus dem Antrag muß zu ersehen sein, weshalb die Versammlung gewünscht wird.
In einer außerordentlichen Hauptversammlung können Beschlüsse nur über die vorher bekanntgegebene Tagesordnung herbeigeführt werden.
In der Hauptversammlung wird eine Niederschrift geführt, welche die Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung aufnehmen soll. Die Beurkundung der Niederschrift erfolgt durch einen der beiden Vorsitzenden gemeinsam mit einem Schatzmeister und einem weiteren Vorstandsmitglied.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
Vorsitzender
stellvertretender Vorsitzender
Schatzmeister
Sportwart
Schriftführer
Seine Mitglieder werden für jeweils zwei Geschäftsjahre gewählt, und zwar jährlich umschichtig einmal für die Ämter
Vorsitzender
Schriftführer
das andere Mal für die Ämter
Schatzmeister
stellvertretender Vorsitzender
Sportwart
Die Befugnisse der Mitglieder des Vorstandes erlöschen erst mit der gültigen Wahl von Nachfolgern im Amt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Schatzmeister sowie gemeinsam der stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie können im Einvernehmen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern den Verein mit Wirkung gegen Dritte verpflichten.
Der Vorstand übt alle Befugnisse des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern aus, sofern sie nicht bestimmten Beauftragten zugewiesen sind. Der Vorstand sorgt für den Fortgang der Geschäfte im Sinne der Beschlüsse der Hauptversammlung, ordnet und überwacht die Tätigkeit der einzelnen Sparten des Vereins. Er ernennt die Leiter der einzelnen Sparten unter Berücksichtigung ihrer Vorschläge. Er setzt notwendig werdende Ausschüsse ein und bestimmt zugleich deren Rechte und Pflichten. Der Vorstand berichtet der ordentlichen Hauptversammlung über seine Tätigkeit und legt ihr den jährlichen Arbeits- und Haushaltsplan vor.
Der Vorsitzende oder sein Vertreter leitet die Vorstandssitzungen, Hauptversammlung und sonstigen Tagungen. Bei Stimmengleichheit im Vorstand gibt er den Ausschlag. Er ist berechtigt, an allen Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
Der Schatzmeister erstattet der Hauptversammlung und dem Vorstand den Kassenbericht.
§ 13 Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus drei stimmberechtigten Mitgliedern. Zusätzlich werden zwei stimmberechtigte Mitglieder zu einem 1. und 2. Ersatzmitglied gewählt, damit im Fall einer langfristigen Verhinderung für die Dauer der Verhinderung die Wahrnehmung der Aufgaben des Ehrenrats gewährleistet bleibt.
Die Ehrenratsmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Die Ehrenrats-mitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Der Ehrenrat wählt seinen Vorsitzenden selbst. Tritt an die Stelle des vorsitzenden Ehrenratsmitglieds ein Ersatzmitglied, ist der Vorsitzende neu zu wählen.
Der Ehrenrat entscheidet bei persönlichen Streitigkeiten, Ehrenverfahren und Berufungen gegen Ausschließungen von der Mitgliedschaft. Die Beschlüsse des Ehrenrats sind endgültig und damit keinem weiteren Rechtsmittel – auch außerhalb des Vereins – mehr zugänglich.
§ 14 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands von der Hauptversammlung gewählt.
§ 15 Kassenprüfer
Von der Hauptversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
§ 16 Satzungsänderungen
Über Änderungen der Vereinssatzung beschließt die Hauptversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
§ 17 Datenschutz
1) Alle Organe und Funktionsträger des Vereins sind verpflichtet, nach außen hin und Dritten gegenüber die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der dazu erlassenen Ländergesetze zu beachten. Jedes Mitglied ist damit einverstanden, dass der Verein zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben personenbezogene Daten seiner Mitglieder speichert und vereinsintern sowie innerhalb der Verbände, in denen der Verein Mitglied ist, übermittelt.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
b) Berichtigung von zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war
(3) Den Organen und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 18 Auflösung des Vereins
Über die etwaige Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Sportamt der Freien und Hansestadt Hamburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Jugendarbeit, ohne Leistungssport, zu verwenden hat.
Hamburg, im Mai 2022
Satzung in der von der ordentlichen Hauptversammlung am 12. Mai 2022 beschlossenen Fassung