Haushalts- und Beitragsordnung

(gültig ab 01.04.2012 in der gültigen Fassung von der Hauptversammlung am 29.03.2012 verabschiedet)

  1. Beitragsstruktur
  • Es wird ein Grundbeitrag und ein zusätzlicher Spartenbeitrag erhoben.
  • Bei Mitgliedschaften in mehreren Sparten wird der Grundbeitrag nur einmal erhoben.
  • Spartenspezifisch werden zusätzlich Aufnahmegebühren und Arbeitsdienstbeiträge erhoben.
  • Umlagen können erhoben werden
  • Jugendliche zahlen grundsätzlich 50 % der Beiträge.
  • Passive Mitglieder zahlen den Grundbeitrag und ggf. einen ermäßigten Spartenbeitrag.
  • Der Familienbeitrag (Spartenbeitrag incl. Grundbeitrag) für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beträgt monatlich 1,00 €. Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.

Voraussetzung für die Gewährung eines Familienbeitrags ist, dass die/der Jugendliche in einem gemeinsamen Haushalt mit der/dem Erziehungsberechtigten lebt und diese/dieser Erziehungsberechtigte ein aktives Mitglied in der Sparte ist, in der auch die/der Jugendliche Mitglied ist bzw. werden will.

  1. Mehrfachmitgliedschaften

Bei Mitgliedschaften in mehreren Sparten ist der Spartenbeitrag für jede Sparte zu zahlen.

  1. Beiträge/Beitragsänderungen
  • Die jeweils gültigen Beiträge für aktive und passive Mitglieder sind in anliegender Tabelle mit Datum vom 01.01.2009 zusammenfassend dargestellt.
  • Eine Änderung des jeweiligen Status Aktiv ð Passiv kann nur zum Jahresende entsprechend der gültigen Fristenregelungen beim Vereinsaustritt erfolgen. Der Passivstatus gilt für eine festgelegte Mindestzeit (z.Z. 6 Monate).
  •  Hinweis: Vereinsaustritte können gemäß Satzung nur zum Jahresende entsprechend der gültigen Fristenregelungen erfolgen.
  •  Vorstehende Regelungen gelten auch für Austritt/Passivierung/Aktivierung in einer Sparte (gilt bei Mehrfachmitgliedschaften).
  • Über Sonderfälle (schwere Erkrankung auf Dauer etc.) entscheidet der Vorstand.
  1. Sonderkonten

Sonderkonten der Sparten sind dem Vorstand aufzugeben und entsprechend beim Verein zu erfassen. Die Zweckbindung soll dabei unberührt bleiben.

  1. Verwendung der Beiträge; Verteilung Verein/Sparten

Grundsatz:

Die Beiträge sind zweckgebunden und satzungsgemäß zu verwenden.

Jede Sparte trägt ihre spartenspezifischen Kosten (Anlagen/Mieten/Trainer etc.) selbst. Sie sind entsprechend festzustellen.

Die Sparten stellen die Einnahmen und Ausgaben, insbesondere Rückstellungen gesondert dar (Budget). Das Spartenbudget ist von der Sparte zu genehmigen und von der Hauptversammlung zu bestätigen. Das Spartenbudget soll vor Ablauf eines Jahres für das kommende Jahr an die SVRG-Geschäftsstelle gesandt werden.

Unerwartete Budgetüberschreitungen sowie Verpflichtungserklärungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstands.

  1. Versicherungsbeiträge / Verbandsbeiträge

Grundsätzlich werden alle Beiträge für Versicherungen, Verbände, Kosten für Zeitschriften etc. dort wo zuordenbar von den jeweiligen Sparten getragen.

  1. Fälligkeit der Beiträge
  • mit dem Eintrittsdatum
    • Aufnahmegebühren
    • Grund- und Spartenbeiträge soweit der Eintritt im laufenden Kalenderjahr erfolgt für die erste Zahlung
  • am 01.01. eines jeden Jahres
    • Grund- und Spartenbeiträge bei jährlicher Zahlung
    • Teilbetrag bei viertel- und halbjährlicher Zahlweise
  • am 01.04. des jeweiligen Jahres
    • Teilbetrag bei vierteljährlicher Zahlweise
  • am 01.07. des jeweiligen Jahres
    • Teilbetrag bei halbjährlicher Zahlweise
    • Teilbeitrag bei vierteljährlicher Zahlweise
    • Arbeitsdienst
  • am 01.10. des jeweiligen Jahres
    • Teilbetrag bei vierteljährlicher Zahlweise
  • Umlagen
    • entsprechend der jeweiligen Beitragszahlweise